Die Bundesregierung plant eine grundlegende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Ziel ist es, den Ausbau von Windkraft, Photovoltaik und Biomasse weiter voranzutreiben, Investitionen abzusichern und die Kosten im Stromsystem besser zu steuern. Gleichzeitig stehen auch Änderungen im Raum, die insbesondere Betreiber neuer Solaranlagen betreffen könnten.
Erneuerbare Energien spielen schon heute eine zentrale Rolle in der deutschen Stromversorgung: Am 17. März 2026 stammten rund 68 Prozent des Strommixes aus erneuerbaren Quellen. Damit kamen bereits mehr als zwei Drittel des Stroms aus Wind, Sonne, Biomasse und weiteren klimafreundlichen Energieträgern.
Grundlage dieser Entwicklung ist das EEG, das seit dem Jahr 2000 den Ausbau erneuerbarer Energien fördert. Es soll den Weg zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung ebnen. Deutschland verfolgt dabei das Ziel, bis 2045 klimaneutral zu werden.
Mit der letzten Novellierung des EEG wurden 2023 konkrete Ausbauziele bis 2030 festgelegt. Geplant sind 115 Gigawatt Windenergie an Land, 215 Gigawatt Photovoltaik und 8,4 Gigawatt Biomasse. Bis dahin sollen mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen. Zugleich verpflichtet das EEG die Netzbetreiber, Anlagen für erneuerbare Energien vorrangig anzuschließen und den erzeugten Strom bevorzugt abzunehmen und weiterzuleiten.
Derzeit arbeitet die Bundesregierung an einer weiteren EEG-Novelle. Dabei zeichnen sich mehrere zentrale Punkte ab:
▶ Die Ausbauziele bis 2030 sollen bestehen bleiben. Auch der vorgesehene Zubau bei Windenergie und Photovoltaik soll grundsätzlich unverändert fortgeführt werden. Für Windenergie an Land ist zudem geplant, die Ausschreibungsvolumina zu erhöhen, vor allem um Verzögerungen beim Ausbau in Süddeutschland auszugleichen.
▶ Zusätzliche Erlöse aus erneuerbarer Stromerzeugung sollen teilweise abgeschöpft werden. Hintergrund sind EU-Vorgaben. Außergewöhnlich hohe Marktpreise und Gewinne sollen künftig nicht vollständig bei den Betreiberinnen und Betreibern verbleiben, sondern teilweise in das Stromsystem zurückfließen.
▶ Geplant ist ein neues Fördermodell über sogenannte zweiseitige Differenzverträge (CfDs). Dabei gleicht der Staat Einnahmen aus, wenn der Marktpreis für erneuerbaren Strom unter einen festgelegten Referenzwert fällt. Liegt der Marktpreis darüber, müssen Betreiber die Differenz teilweise zurückzahlen. Ziel ist es, langfristig die Systemkosten zu senken und zugleich verlässliche Investitionsbedingungen zu schaffen.
▶ Die Einspeisevergütung sinkt weiterhin nach dem bereits im EEG vorgesehenen Mechanismus. Die regelmäßige Halbjahresdegression nach § 49 EEG bleibt damit bestehen.
▶ Genehmigungsverfahren und Netzanschlüsse sollen vereinfacht werden. Darüber hinaus wird erwartet, dass Maßnahmen zur Stärkung der Flexibilität im Stromsystem aufgenommen werden, etwa durch einen stärkeren Ausbau von Speichern.
▶ Weitere Vorschläge werden bereits diskutiert, sind aber noch nicht beschlossen. In frühen Entwurfsfassungen für das Jahr 2027 finden sich Überlegungen, die in der Fachwelt kontrovers beurteilt werden. Dazu gehört eine mögliche Pflicht zur Direktvermarktung auch für kleinere Photovoltaikanlagen. Ebenfalls im Gespräch ist ein möglicher Wegfall der Einspeisevergütung für neue Anlagen. Diese Punkte sind bislang nicht beschlossen, prägen aber bereits die politische und wirtschaftliche Debatte.
Darüber hinaus prüft die Bundesregierung weitere Fördermechanismen für erneuerbare Energien. Künftig könnten anstelle fester Vergütungssätze stärker Preiskorridore oder Rückzahlungsregelungen eingesetzt werden. Ziel ist es, europäische Vorgaben umzusetzen und neue Finanzierungsmodelle für den weiteren Ausbau zu erproben.
Nach aktuellen Planungen will das Bundeswirtschaftsministerium die EEG-Novelle im Frühjahr 2026 durch das Bundeskabinett bringen. Anfang 2027 könnte sie dann in Kraft treten.